Art. 40 [Präsident; Geschäftsordnung]

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen  Stellvertreter  und  die
Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die  Polizeigewalt  im  Gebäude  des
Bundestages  aus.  Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages
keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.



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